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Bürgerinitiative |
| § 1: | Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen: "Bürgerinitiative Ortsumgehung Nieder Neuendorf" kurz BON und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V.". Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. |
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| § 2: | Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Verhinderung der geplanten ortsnahen Trassenführung der L172 Ortsumgehung Nieder Neuendorf und die damit verbundene erhebliche Beeinträchtigung der Wohn- und Lebensqualität vieler Einwohner Hennigsdorfs und Nieder Neuendorfs.
Der Verein ist parteiunabhängig und selbstlos tätig. Er verfolgt keine Gewinnerzielungsabsicht. Mitgliedsbeiträge und sonstige Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke im Interesse der Mitglieder verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden. |
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| § 3: | Mitgliedschaft Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person, juristische Person oder Körperschaft des öffentlichen Rechts werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an und verpflichtet sich die vereinbarten Beiträge innerhalb von 4 Wochen einzuzahlen. Vom Verein noch auszuwählende, von der geplanten Trasse besonders betroffene Mitglieder, werden stellvertretend für alle, namentlich Mandanten des Anwalts. Diese Mitglieder verpflichten sich zur Weiterleitung sämtlicher daraus resultierender Informationen und des gesamten Schriftverkehrs an den Vorstand. Die Mitglieder haben das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen. |
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| § 4: | Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt kann jederzeit ohne Angabe von Gründen schriftlich gegenüber einem Mitglied des Vorstands erklärt werden. Er ist mit frühestens zum Ende des Geschäftsjahres wirksam. Der Jahresbeitrag ist für das gesamte Jahr zu entrichten. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Stimmenmehrheit. Gegen die Entscheidung kann die Mitgliederversammlung angerufen werden. Ausschließungsgrund ist ferner, wenn ein Mitglied seine Beiträge zum Verein nicht leistet und den Rückstand nicht innerhalb von 14 Tagen nach eingegangener Mahnung ausgleicht. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, ist eine Rückerstattung von Beiträgen, Spenden, Umlagen oder ähnlichen Leistungen grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt. |
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| § 5: | Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden ein erstmaliger Beitrag zur Finanzierung des Anwalts und jährliche Beiträge (voraussichtlich max. 20,00 DM / 10,00 €, z.B. für Kontoführungsgebühren, Gebühren für die Eintragung) erhoben. Ab dem 13.07.2007 wird von neu eintretenden Mitgliedern nur noch der jährliche Beitrag erhoben; und nicht mehr der Beitrag zur Finanzierung des Anwalts. Mitgliedsbeiträge sind pro Haushalt bzw. pro Stimmgemeinschaft zu leisten. Über Höhe und Fälligkeit beschließt die ordentliche Jahreshauptversammlung der Mitglieder grundsätzlich spätestens im Februar des laufenden Geschäftsjahres. Es kann auch beschlossen werden, den Jahresbeitrag für mehrere Geschäftsjahre im Voraus zu erheben. Die Höhe des erstmaligen Mitgliedsbeitrages wird auf der ersten Mitgliederversammlung des Vereins in Abhängigkeit von den zu erwartenden Kosten (Anwaltskosten 30.000,00 DM + Mwst), und der Mitgliederzahl festgelegt. Die Jahresbeiträge sind auch von später eintretenden Mitgliedern zu leisten. Am Ende jeden Kalenderjahres erfolgt eine genaue Aufteilung der Beiträge pro Mitglied. Die durch Saldierung mit gezahlten Beiträgen erforderliche Rückzahlung/Verrechnung mit Folgebeiträgen oder Nachforderung durch den Verein wird vorgenommen. Die Rückzahlung des überschüssigen Erstbeitrags erfolgt ebenfalls an ehemalige Mitglieder. Die Satzung wird durch Anlage 1 – Beiträge – jährlich ergänzt. Wird der Fachanwalt nicht beauftragt, werden bereits gezahlte Erstbeiträge erstattet. Die Erstbeitrag, sowie der Jahresbeitrag sind zahlbar ab dem 01.02.2002, in Absprache mit dem Vorstand auch eher. Der Verein verfügt über ein Bankkonto. Verfügungsberechtigt sind der/die Vorsitzende oder sein/e/ihre Stellvertreter/in, sowie der/die Kassenwart/in je einzeln in Abstimmung miteinander. Die Verfügung über Geldbeträge ab € 100,- bedingt die Unterschriften zweier verfügungsberechtigter Personen. |
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| § 6: | Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung |
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| § 7: | Der Vorstand
Der Vorstand besteht gemäß § 26 BGB unbedingt aus den geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern:
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch drei Mitglieder des Vorstandes, darunter der/die erste Vorsitzende oder dessen/deren Stellvertreter/in, vertreten. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Die Wahl für alle Mitglieder des Vorstandes findet grundsätzlich alle zwei Jahre am Tage der Beitragsfestlegung lt. § 5 (spätestens im Februar) statt. Es werden alle Mitglieder des Vorstandes in dieser Versammlung gewählt unabhängig vom Zeitpunkt der letzten Wahl. Die Wiederwahl einzelner Vorstandsmitglieder ist möglich. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Eine vorzeitige Abberufung einzelner Mitglieder oder des gesamten Vorstandes kann durch Beschluss der MV mit einer Zweidrittelmehrheit erfolgen. Scheidet ein Mitglied während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Ein fehlendes Vorstandsmitglied kann seine Stimme auf ein anderes übertragen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden und übertragenen Stimmen gefasst; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. |
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| § 8: | Die Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Angelegenheiten:
Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, es sei denn, der
Jahresbeitrag für das Geschäftsjahr wurde bereits in einem vorherigen Geschäftsjahr festgelegt.
Dann ist keine Mitgliederversammlung zwingend vorgeschrieben. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich beim Vorstand verlangt wird; dabei sind die Gründe anzugeben. Die Einladung zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung muss mit einer Frist von mindestens drei Tagen erfolgen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder anwesend
sind. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich
durch Handzeichen, jeder Haushalt bzw. jede Stimmgemeinschaft hat eine Stimme. Es können
Stimmen durch schriftliche Vollmachterteilung auf andere Mitglieder übertragen werden.
Stimmenthaltungen bleiben generell außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte
Antrag als abgelehnt.
Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen. Es soll
folgende Feststellungen enthalten:
Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Protokolle können von jedem Mitglied nach Absprache beim Vorstand eingesehen werden. |
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| § 9: | Kassenprüfer
Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren am Tage der Beitragsfestlegung lt. § 5 (spätestens im Februar) zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten. |
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| § 10: | Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
Anträge auf Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen der Schriftform und müssen mit einer Frist von mindestens einem Monat auf einer Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmen beschlossen werden. Über das bestehende Vereinsvermögen bei Auflösung des Vereins wird ebenfalls mit einer 2/3 Mehrheit abgestimmt. |
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| § 11: | Inkrafttreten der Satzung
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 14.12.2001 verlesen und tritt ab diesem Tag in Kraft. Die §§ 5 und 8 wurden am 23.02.2013 ergänzt/geändert. |
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